Arbeitgeber im Gastgewerbe müssen oft einen schwierigen Balanceakt meistern: Einerseits bleiben kompetente Mitarbeiter nur dann langfristig treu, wenn sie für ihre Leistung entsprechend belohnt werden. Andererseits stehen gerade kleineren Betrieben meist nur begrenzte Mittel zur Verfügung. Was vielen Geschäftsführern aber nicht bewusst ist: Oftmals müssen sie sich gar nicht in Unkosten stürzen, um den Ansprüchen ihrer Angestellten gerecht zu werden.
Im Juli 2019 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine aktualisierte Version der GoBD, kurz für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Mit der Neufassung gibt es nun mehrere Möglichkeiten, die Buchhaltung einfacher zu gestalten. Unter anderem kann es sich lohnen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen mithilfe einer Software zu erstellen. Ein solches Programm übernimmt unter anderem folgende Aufgaben:
Ein weiterer Vorteil: Wer manuelle Fleißarbeiten durch automatische Prozesse ersetzt, vermeidet nicht nur Flüchtigkeitsfehler! Zusätzlich sparst du dir viel Zeit. Dank regelmäßiger Updates bleiben solche Softwares stets auf dem neuesten Stand, was gesetzliche Regelungen betrifft.
Je länger Mitarbeiter in einem Betrieb hochwertige und zuverlässige Leistungen bringen, desto mehr steigt ihr Anspruch auf bessere Bezahlung. Aber ein höherer Bruttolohn ist auch mit höheren Steuer- und Sozialabgaben verbunden. Für 100€ mehr pro Monat muss ein Arbeitgeber beispielsweise 120€ zahlen, wobei der Arbeitnehmer letzten Endes nur 50€ erhält. Alternativ kannst du deine Angestellten auch mit Zusatzleistungen belohnen, die für beide Seiten Vorteile bieten.
Zuschläge für Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und spät abends oder nachts sind in der Gastronomie keine Seltenheit. Solche Beiträge gelten nicht als steuerpflichtig, solange sie den regulären Lohn um maximal 150% übersteigen. Damit das Finanzamt die Zuschläge anerkennt, musst du natürlich genau dokumentieren, wann du welchen Mitarbeiter eingesetzt hast.
Es gibt einige Extraleistungen, die nicht nur den Angestellten, sondern auch ihren engsten Angehörigen finanzielle Vorteile verschaffen. Dazu gehören:
In vielen Fällen können auch kleine Vergünstigungen den Nettolohn erheblich aufbessern. Dabei bieten sich verschiedene Möglichkeiten:
Sowohl Gutscheine, als auch Rabatte müssen gemäß der Kleinbetragsregelung nicht versteuert werden, solange sie insgesamt unter einer Jahreshöchstgrenze von 1080€ liegen.
Wenn besondere Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage oder Hochzeiten anstehen, kannst du deinen Mitarbeitern steuerfrei eine Freude bereiten, wenn du folgende Bedingungen einhältst:
Da es sich im steuerrechtlichen Sinne um Sachzuwendungen handelt, dürfen solche Geschenke nicht in bar ausgezahlt werden. Außerdem ist es wichtig, dass der persönliche Bezug zum Empfänger eindeutig gegeben ist.
Arbeitnehmer, die zwischen Tätigkeitsstätte und Wohnort pendeln, können dafür vom Arbeitgeber finanzielle Unterstützung erhalten. Allgemein errechnen sich solche Fahrtkostenzuschüsse wie folgt:
1km Entfernung = 30 Cent Entfernungspauschale
Hierbei zählt jeweils nur die einfache Fahrt – der Rückweg wird nicht berücksichtigt. Da der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse bereits mit 15% pauschal versteuert, entstehen für Arbeitnehmer keine weiteren Abzüge. Allerdings dürfen sie Ausgaben für Fahrtwege in der eigenen Lohnsteuererklärung dann nicht mehr als Werbungskosten geltend machen. Arbeitgeber sollten außerdem beachten: Fahrtkostenzuschüsse gelten als freiwillige Leistung und gehören deshalb nicht in den Vertrag. Zudem dürfen sie nicht den Gesamtbetrag an Werbungskosten übersteigen, der dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht.
Bildquelle Titelbild: © Hotelwäsche Erwin Müller GmbH