Der Plan, ein eigenes Gastronomie Unternehmen zu eröffnen, ist oft schnell gefasst. Allerdings fehlt es häufig an der passenden Immobilie – Gastronomen, die bereits ein geeignetes Objekt besitzen, sind wohl eher eine Seltenheit. Für alle anderen heißt es: Ein geeignetes Objekt finden!
Ist die Wunschimmobilie dann gefunden, geht es häufig um die Frage: “Mieten oder pachten?“
Auch, wenn natürlich kein Mietvertrag einfach so unterschrieben werden sollte, ohne diesen genau zu prüfen: Mietverträge sind für die meisten angehenden Gastronomen nichts Neues, selbst wenn diese vormals im privaten Bereich abgeschlossen wurden. Mit einer Pacht sieht das oft etwas anders aus.
Denn ein Pachtvertrag wird immer über eine festgelegte Zeitspanne abgeschlossen – das können schnell bis zu 15 Jahre sein. In dieser Zeit muss monatlich die Pacht gezahlt werden, selbst wenn das Gastro Unternehmen diese Zeit nicht überdauert. Der Pachtvertrag sollte deshalb vor dem Abschluss unbedingt von einem Fachmann geprüft werden.
Ein Pachtvertrag wird dann abgeschlossen, wenn nicht nur die Immobilie selbst, sondern auch dazugehörige Gegenstände, wie zum Beispiel die Küche, mit übernommen werden, ohne dass eine Ablösesumme bezahlt wird. Hier wird dann keine Miete, sondern eine Pacht vereinbart.
Im Pachtvertrag wird festgelegt, wie die Pachtzahlungen an den Verpächter aussehen.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Pacht als festgelegter monatlicher Betrag: Ähnlich wie bei einem Mietverhältnis zahlt der Pächter jeden Monat eine festgelegte Summe an den Verpächter.
- Staffelpacht: Hier muss zu Beginn der Pacht ein niedrigerer Betrag gezahlt werden. Im Laufe der Zeit steigt der Pachtzins allerdings an.
- Umsatzpacht: Die zu zahlende Summe wird nach dem erwirtschafteten monatlichen Umsatz berechnet und ist somit variabel. In der Regel wird hier ein fester Prozentsatz vereinbart, der dann zuzüglich Mehrwertsteuer an den Verpächter abgetreten wird.
Unser Tipp: Vereinbare bei einer Umsatzpacht unbedingt eine Höchstgrenze!
Hier liegt der Grund, warum bei Pachtverträgen stets Vorsicht gelten und alles ganz genau geprüft werden sollte! Denn es gibt keine Höchstgrenze für Pachtzinsen. Ein Pachtvertrag darf frei ausgehandelt werden und der Verpächter darf frei entscheiden, wie hoch die zu zahlende Pacht ausfällt.
Wer nicht aufpasst und einen Pachtvertrag voreilig abschließt, wird hier schnell übervorteilt. Wer Interesse an einem zur Pacht stehenden Objekt hat, sollte deshalb versuchen herauszufinden, wie hoch der Pachtzins in vergleichbaren Objekten ist, um nicht übers Ohr gehauen zu werden. Denn ist ein Pachtvertrag erst einmal abgeschlossen, stehen die Chancen, dass das Pachtverhältnis vorzeitig beendet wird, häufig schlecht: In der Regel dürfen gepachtete Immobilien nicht weiterverpachtet werden.
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