Selbstständigkeit in der Gastronomie – das geht nicht ohne Unternehmensgründung! Die häufigsten Rechtsformen für Gastro Neugründungen sind die GmbH, die UG, die GbR und das Einzelunternehmen. Diese Rechtsformen unterscheiden sich nicht nur bei den Voraussetzungen, sondern auch steuerlich.
UG bedeutet Unternehmergesellschaft. Sie kann von beliebig vielen Gesellschaftern, aber auch von Einzelpersonen gegründet werden. Wie die GmbH und die AG handelt es sich bei einer UG um eine Kapitalgesellschaft, allerdings wird bei weitem nicht so viel Startkapital benötigt. Die Gründung einer UG ist also auch dann möglich, wenn nicht viel Kapital vorhanden ist.
Die Unternehmergesellschaft ist, wie auch die GmbH, haftungsbeschränkt. Das heißt: Der oder die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ muss bei allen offiziellen Geschäften mit angegeben werden – zum Beispiel bei Rechnungen oder dem Impressum der Unternehmenswebsite.
Streng genommen handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH. Der größte Unterschied ist dabei die Höhe des Startkapitals: Während bei der GmbH mindestens 25.000 Euro benötigt werden, reicht bei einer UG bereits ein Euro pro Gesellschafter als Stammkapital aus. Anders als bei der GmbH dürfen die Gewinne am Ende des Jahres nicht ausgeschüttet werden, sondern müssen in finanzielle Rücklagen umgewandelt werden. Das ist so lange Pflicht, bis 25.000 Euro erreicht wurden. Dann wird die UG automatisch in eine GmbH umgewandelt.
1. Einen Namen festlegen
Am Anfang muss ein passender Name für die neue Unternehmergesellschaft gefunden werden. Dabei ist nicht nur wichtig, dass der Name zum Konzept passt, sondern vor allem, dass der Name nicht geschützt ist und keine Namensrechte verletzt werden. Wer sicher gehen möchte, sollte von einem Anwalt prüfen lassen, ob der Name möglich ist.
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2. Der Gesellschaftervertrag
Natürlich geht es auch bei der Gründung einer UG nicht ohne Papierkram. Wie bei einer GmbH ist auch bei der UG das sogenannte Musterprotokoll die rechtliche Grundlage. Das Musterprotokoll ist eine vorgefertigte Vorlage, mit dem die Gründung vereinfacht werden soll. Der Gesellschaftervertrag ist Teil des Musterprotokolls und legt fest, was der Zweck des Unternehmens ist und wie die Rechte und Pflichten zwischen den einzelnen Gesellschaftern verteilt sind.
Das Musterprotokoll beschränkt die Anzahl der Gesellschafter auf drei. Außerdem darf es nur einen Geschäftsführer geben und das Geschäftsjahr muss dem Kalenderjahr entsprechen. Soll eine UG mit mehr als drei Gesellschaftern gegründet werden oder die Gesellschaft in sonst einer Form vom Musterprotokoll abweichen, sollte ein individueller Gesellschaftervertrag aufgesetzt werden.
3. Die Unternehmensanteile
Im Musterprotokoll oder dem Gesellschaftervertrag wird auch die Verteilung der Unternehmensanteile festgelegt. Die Anteile müssen nicht zwischen allen Gesellschaftern gleich verteilt werden. Sollte einer der Gesellschafter nachweisbar mehr Zeit investieren oder mehr Verantwortung tragen, sollte er auch mehr Anteile bekommen. Außerdem muss der Geschäftsführer bestimmt werden. Bei einer Gründung nach Musterprotokoll kann es nur einen Geschäftsführer geben. Bei einem individuellen Gesellschaftervertrag können auch mehrere Gesellschafter diese Aufgabe übernehmen.
4. Das Stammkapital
Auch wenn eine UG mit nur einem Euro Stammkapital gegründet werden kann, ist das nicht empfehlenswert. Denn mit einem geringen Stammkapital steigt das Risiko für eine Insolvenz. Ist entschieden, wie hoch das Stammkapital sein soll, muss ein Geschäftskonto bei der Bank eröffnet und das Stammkapital eingezahlt werden.
5. Der Notar
Mit den ausgefüllten Unterlagen und dem Einzahlungsbeleg für das Stammkapital steht nun ein Termin beim Notar an. Der Notar liest den anwesenden Gründern den Gesellschaftervertrag vor, denn so wird sichergestellt, dass alle Gesellschafter mit dem Inhalt vertraut sind. Anschließend unterscheiben alle Gründer den Vertrag. Mit der Unterschrift des Notars wird der Vertrag rechtskräftig. Die Kosten belaufen sich meist zwischen 800 und 1000 Euro.
6. Das Handelsregister
Im letzten Schritt muss die UG nun noch im Handelsregister eingetragen werden. Hierfür fallen 150 Euro an. Bis die Bestätigung des Handelsregisters im Briefkasten liegt, kann es einige Tage dauern.
Bis du die Bestätigung des Handelsregisters erhalten hast, solltest du keine Verträge im Namen der UG abschließen! Bei eventuellen Vertragsbrüchen haftest du sonst persönlich.
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