Wer sich in der Gastronomie Branche selbstständig machen will, kommt um eines nicht herum: Es muss ein Gewerbe angemeldet werden. Wie zu beinahe jedem Thema gibt es auch zur Gewerbeanmeldung jede Menge Vorgaben und Vorschriften, die eingehalten und erfüllt werden müssen.
Bei den meisten Gastronomie Betrieben handelt es sich um erlaubnispflichtige Gewerbe. Das bedeutet: Wenn man ins Gaststättengewerbe einsteigen möchte, genügt es nicht, zum Gewerbeamt zu gehen und dort einen einfachen Gewerbeschein zu beantragen, sondern es wird eine Gaststättenkonzession benötigt. Wer eine solche Gaststättenerlaubnis bekommt und an welche Vorgaben diese gebunden ist, ist im Gaststättengesetz (GastG) festgelegt.
Die Kosten fallen je nach Standort des geplanten Gastronomiebetriebes unterschiedlich aus. Es ist also sinnvoll, sich schon zu Beginn der Gründungsphase über die anfallenden Kosten zu informieren. Normalerweise ist nicht mit mehr als 50 Euro zu rechnen.
Abgesehen von den Unterlagen, die für die Erteilung notwendig sind, ist für die Schanklizenz selbst mit Kosten bis zu 500 Euro zu rechnen. Hier gilt die Europäische Dienstleistungsrichtlinie.
Jedes Gewerbe, in dem Speisen und Getränke an Ort und Stelle verzehrt werden sollen, braucht eine Konzession. Deshalb muss meistens, wenn ein Café, Restaurant, Imbiss oder eine Bar eröffnet werden soll, eine Gaststättenerlaubnis beantragt werden.
Wer einen Catering-Service gründen möchte oder überlegt, einen Imbisswagen zu bewirtschaften, kann unter Umständen ohne eine Erlaubnis auskommen – nämlich dann, wenn am Ort des Gewerbes keine Speisen und Getränke verzehrt werden können. Ganz ohne Vorschriften geht es aber auch hier nicht. Die Hygienebestimmungen für den Umgang mit Lebensmitteln müssen auch bei Catering und Foodtruck eingehalten werden.
Die Erlaubnis brauchst du nicht, wenn du
Wer sich unsicher ist, ob er eine Konzession benötigt oder nicht, sollte sich beraten lassen, um späteren Ärger zu vermeiden.
Die Gaststättenerlaubnis wird von der zuständigen Behörde ausgestellt. Das kann entweder das Ordnungsamt, das Kreisamt oder das Gewerbeamt sein. Welches Amt zuständig ist, ist vom Standort des Gewerbes abhängig. Häufig können Gründer sich den Gang aufs Amt sparen und die benötigten Formulare online ausfüllen.
In manchen Gebieten ist die Anzahl an Konzessionen begrenzt. In einem solchen Fall müssen Gründer jemanden finden, der seine Gaststättenerlaubnis abgeben möchte. Gelingt dies nicht, ist es besser, sich einen anderen Standort für das geplante Gaststättengewerbe zu suchen.
Ungelernte Neugründer müssen eine Gaststättenunterrichtung bei der IHK besuchen und einen Nachweis erwerben.
Wer über eine gastronomische Ausbildung verfügt, muss diesen IHK Kurs in der Regel nicht besuchen und hat den Nachweis schon mit Abschluss der Lehre erworben.
Jeder, der eine Gaststätte eröffnen möchte, benötigt eine Erstbelehrung des Gesundheitsamtes oder eines Amtsarztes. So wird sichergestellt, dass die Hygienevorschriften bekannt sind. Die Bescheinigung über die Hygiene-Erstbelehrung darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Gaststättenkonzession ist immer an eine Person und die bei der Anmeldung angegebenen Räumlichkeiten gebunden. Deshalb sollte das Konzept und der Businessplan schon möglichst ausgereift sein, wenn das Gaststättengewerbe angemeldet wird. Nachträgliche Änderungen sind häufig nicht möglich. Ändert sich der Betreiber oder sollen andere Räumlichkeiten genutzt werden, muss eine neue Konzession beantragt werden.
Wird ein laufender Betrieb übernommen, kann eine vorläufige Konzession ausgestellt werden, auch wenn die benötigten Unterlagen noch nicht vollständig sind.
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